Als Mitglied aktiv mitgestalten

Mit Ihrer Mitgliedschaft werden Sie Teil eines Netzwerks von Hochschulangehörigen, die sich gemeinsam für Nachhaltige Entwicklung an und durch Hochschulen einsetzen. Sie können sich mit Ihrem Engagement an Ihrer Hochschule einbringen und erfahren mehr über die Impulse, die von den anderen Mitgliedern kommen.

Unsere institutionellen Mitglieder kennenlernen...


Als Mitglied können Sie kostenlos an allen Hubs teilnehmen, die der Verein regelmäßig veranstaltet. Wir gehen davon aus, dass mit der Größe der Deutschen Gesellschaft  für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. auch deren Wirkungsmöglichkeiten im deutschen Hochschulraum zunimmt: Wir werden von Politik und Ministerien als kompetenter Ansprechpartner anerkannt.


Der Verein gibt allen Mitgliedern auch die Möglichkeit, eigene Veranstaltungen zu organisieren und speziellere Themen, die unsere Satzung zulassen, im Netzwerk zu verbreiten. Weitere Informationen erhalten Sie unter Unsere Aktivitäten.


Es besteht die Möglichkeit einer persönlichen oder einer institutionellen Mitgliedschaft. Der Unterschied ist in unserer Satzung erläutert. Einen Überblick zu Vorteilen einer institutionellen Mitgliedschaft haben wir in einem PDF-Dokument zusammengefasst.


Beitragsordnung

Beiträge natürlicher Personen

1. Studierende
30€ / Jahr

2. Hochschulmitglieder, andere private Personen, pensionierte Hochschullehrer:innen
50€ / Jahr

3. Professor:innen

 80€ / Jahr


4. Natürliche Personen, deren Einrichtungen institutionelle Mitglieder sind

 0€ / Jahr

Beiträge öffentlicher & privater Hochschulen

1. Kleine Hochschulen (bis 5.000 Studierende)

 1.000€ / Jahr


2. Mittlere Hochschulen (bis 10.000 Studierende)

 2.000€ / Jahr


3. Große Hochschulen (über 10.000 Studierende)

 3.000€ / Jahr


4. Teilinstitutionen (Lehrstühle, Institute, Zentren, Fachbereiche)

 zwischen 200€ und 1000€ gemäß Selbsteinschätzung

Beiträge anderer nicht-erwerbswirtschaftlicher Institutionen

erfolgen nach Selbsteinschätzung gemäß der Größe entsprechend der Beiträge der Hochschulen.

Sie haben Fragen?

Bitte stellen Sie diese über folgendes Kontaktformular oder nutzen Sie den Link zu unserer E-Mail-Adresse am Ende dieser Seite.

KONTAKT

kontakt[at]dg-hochn[dot]de


Formulare zur Beantragung einer Mitgliedschaft in der DG HochN

Sie möchten persönlich Mitglied der DG HochN werden?

Mitgliedschaftserklärung für Einzelmitglieder 
(digital über die Vereinssoftware Easy Verein)

Ihre Hochschule, Institution oder Teilinstitution möchte Mitglied werden?

Ihre Hochschule, Institution oder Teilinstitution ist Mitglied der DG HochN und Sie möchten von der kostenlosen Mitgliedschaft als affiliiertes Mitglied profitieren?
(
Institutionelle Mitglieder der DG HochN finden...)


NEUFASSUNG DER SATZUNG

 

Satzung des Vereins

 

Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. (DG HochN)

Satzungsneufassung vom 17. Juni 2025, Eintragung im Register am 21. April 2026

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V.“. Er ist unter der Nummer VR 8318 HB in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.

2. Der Verein wurde am 14. April 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Bremen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

Die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. fördert die Nachhaltige Entwicklung im Hochschulsystem und in der Gesellschaft. Sie orientiert sich dabei an globalen Zielsetzungen und diesbezüglichen nationalen bildungspolitischen Papieren und ist dem Whole-Institution-Approach verpflichtet. Ziel ist es, dass Hochschulen Nachhaltigkeit und Bildung für Nachhaltige Entwicklung im Sinne der Sustainable Development Goals sowie unter Berücksichtigung planetarer Grenzen sichtbar und wirksam in Forschung, Lehre, Betrieb, Governance und Transfer integrieren. Studierende sollen in ihren Studiengängen Zugang zu einem erkennbaren Anteil an Bildung für Nachhaltige Entwicklung erhalten.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung von Fort- und Weiterbildung für Hochschulmitglieder in Themen der Nachhaltigkeit

b) Förderung der Aktivitäten und Vernetzung von in Themen der Nachhaltigkeit engagierten Hochschulmitgliedern

c) Entwicklung und Verbreitung neuartiger Lehr-Lern-Konzepte für Bildung für Nachhaltige Entwicklung sowohl hochschulintern als auch hochschulübergreifend

d) Vertretung des bildungspolitischen Anliegens für mehr (B)NE im deutschen Hochschulsystem bei wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger:innen

e) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, um den bildungspolitischen Auftrag zu verbreiten

f) Förderung insbesondere hochschulübergreifender Projekte zur stärkeren Verankerung von Nachhaltiger Entwicklung in Lehre, Forschung, Betrieb und Governance.

g) Förderung innovativer Moderationsmethoden zur Transformation von Hochschulen

h) Unterstützung von Forschung und Projekten, die eine Transformation in Hochschulen und in der Gesellschaft analysieren und mitgestalten.

i) Unterstützung der Entwicklung und Durchführung eines Auditierungs- und Zertifizierungsprozesses für Nachhaltigkeit in Hochschulen.

j) Förderung des wechselseitigen Transfers zwischen Hochschulen und Gesellschaft zu Themen der Nachhaltigkeit

§3 Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder o.ä. dürfen den organisatorisch notwendigen Rahmen und die übliche Höhe nicht überschreiten.

5. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 

§ 4 Mitglieder und Stimmrecht

 

1. Es gibt ordentliche, fördernde, affiliierte und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche volljährige Person und jede Institution werden. Erwerbswirtschaftliche Einrichtungen, die keine Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sind, können nur als fördernde Mitglieder beitreten.

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person und Institution werden, die die Interessen des Vereins unterstützt. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag gemäß Beitragsordnung. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und Institutionen jeder Art werden, die die DG HochN e.V. und ihren Vereinszweck mit Wissen und finanziellen Ressourcen unterstützen. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag gemäß Beitragsordnung. Sie haben kein Stimmrecht.

4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen und Institutionen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder die für die Verbreitung von Nachhaltigkeit an Hochschulen bedeutend sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung dazu ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Jedes Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht.

5. Affiliierte Mitglieder sind Angehörige von Mitgliedsinstitutionen, die durch namentlichen Antrag Mitglied geworden und über eine E-Mail-Adresse ihrer Institution erreichbar sind. Affiliierte Mitglieder zahlen keinen Beitrag und haben kein eigenes Stimmrecht

 

§5 Mitgliedschaft

 

1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Für die Aufnahme als Mitglied ist ein Antrag an den Verein zu richten; bei institutionellen Mitgliedern ist die Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie vereinsbezogene Daten. Sofern das Mitglied eine Institution ist, werden die Daten der vertretungsberechtigten Organe verarbeitet. Die Mitglieder sindj verpflichtet, dem Verein unverzüglich Änderungen ihrer Daten mitzuteilen.

 

2. Beendigung der Mitgliedschaft:

a) Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt oder durch Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung bei institutionellen Mitgliedern oder Streichung von der Mitgliederliste gemäß e).

b) Die Mitgliedschaft kann zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen und wird in Textform bestätigt. Für die Kündigung einer Institution bedarf es zusätzlich der Unterschrift einer vertretungsberechtigten Person.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist oder dem Verein Schaden zufügt oder den Vereinsbetrieb stört. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder in Textform zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in Textform mit Begründung mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Der Widerspruch ist in Textform mit einer Frist von 1 Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses einzureichen. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Wird die Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Sofern es zum Ausschluss von Mitgliedern kommt, informiert der Vorstand darüber in der nächsten Mitgliederversammlung.

d) Die Mitgliedschaft eines affiliierten Mitglieds endet mit den in a) genannten Gründen. Sie endet auch mit dem Austritt der Person aus der Institution oder mit dem Austritt der Institution aus dem Verein; zur Feststellung reicht es aus, dass ein affiliiertes Mitglied über die E-Mail-Adresse der Institution nicht mehr erreichbar ist.

e) Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

1. Es wird von jedem ordentlichen und von jedem fördernden Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben.

2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist in einer separaten Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung geändert werden kann.

3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

4. Vorstände, die als Person ordentliches Mitglied sind, sind für die Zeit ihrer Vorstandstätigkeit von der Beitragszahlung befreit. Dies gilt jeweils für das ganze Kalenderjahr.

 

§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

 

§8 Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus einer vorsitzenden Person, bis zu drei stellvertretenden vorsitzenden Personen und einer:m Schatzmeister:in. Angestrebt wird eine geschlechtergerechte und heterogene Besetzung der Ämter.

2. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Ab einem Geschäftswert von 10.000 Euro wird der Verein durch wenigsten zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

3. Bei Geschäftsvorfällen mit einem Geschäftswert von über 250.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Vorstandsmitglieder können durch eine schriftliche Willenserklärung vorzeitig von ihrem Amt unter Angaben von Gründen zurücktreten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bestellen. Ist der Vorstand durch mehrere Rücktritte nicht mehr handlungsfähig, bleiben die beiden letzten Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Tritt der gesamte Vorstand zurück, bleiben Vorsitzende:r und Schatzmeister:in im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Initiierung von Maßnahmen und Projekten zur Erreichung der Vereinsziele

b) Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Erstellung einer Tagesordnung

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

e) Beschlussvorbereitung für die Aufnahme neuer Mitglieder

f) Auswahl und Einstellung von Personen für besondere Aufgaben

 

§10 Wahl des Vorstandes

 

1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl in Form einer Blockwahl durchgeführt wird. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.

2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger:innen gewählt sind. Bei Bedarf kann für einen ausgeschiedenen Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt werden.

3. Eine Wiederwahl als Vorstand ist möglich.

 

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

 

1. Vorstandsitzungen sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung einzuberufen, eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch online abgehalten werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Die schriftliche Beschlussfassung kann per Briefpost oder E-Mail erfolgen.

 

§12 Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Institutionen senden jeweils eine Stellvertretung zur Mitgliederversammlung. Nehmen mehrere Stellvertreter:innen einer Mitgliedsinstitution teil, muss durch die Institution spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt werden, wer das Stimmrecht ausübt; ist zu diesem Zeitpunkt das Stimmrecht nicht bestimmt, entfällt es für die gesamte Mitgliederversammlung.

2. Fördernde Mitglieder können der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen.

3. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen können per E-Mail versandt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt durch das Mitglied bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gesandt wurde.

Mitgliederversammlungen können auch online oder hybrid durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, die nicht zugleich im Vorstand sind.

5. Die Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen; diese werden den anderen Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Später eingehende Anträge können nur mehr berücksichtigt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wird.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.

6. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung von Beiträgen

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

f) Beschlussfassung über Aufnahme- und Ausschließungsanträge

g) Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

7. Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung der Vereinszwecke rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften gründen oder sich an sonstigen Rechtsträgern beteiligen, die den Vereinszweck fördern. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins fordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt.

 


§14 Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand benannt und besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen. Diese führen unter Leitung des Vorstands die laufenden Geschäfte und das Büro des Vereins und bereitet die Vorstandsentscheidungen vor. Der Vorstand kann in einer Geschäftsführungsordnung die Tätigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regeln. Die Geschäftsführung kann auch als besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt werden.

 

§15 Dokumentation von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen und in geeigneter Form zu sichern.

 

Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in Protokollen schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen. Das Protokoll soll den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Einwendungen gegen das Protokoll oder die Beschlussfassung sind nur innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzumelden. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vorsitzende und eine stellvertretende vorsitzende Person gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§17 Prüfstelle

 

Die Prüfstelle besteht aus zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Sie überwachen die Vermögensverwaltung des Vereins und die Buchführung. Die Prüfstelle überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins. Sie kann auch unangemeldet Kontrollen durchführen. Die Prüfstelle berichtet bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und nimmt zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung.

 

§18 Schlussbestimmungen

 

Die vorsitzende Person gemeinsam mit einer stellvertretenden vorsitzenden Person sind berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes bezüglich der Eintragungsfähigkeit oder des Finanzamtes bezüglich der Steuerbegünstigung erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

Download der Satzung als PDF-Datei