Als Mitglied aktiv mitgestalten

Mit Ihrer Mitgliedschaft werden Sie Teil eines Netzwerks von Hochschulangehörigen, die sich gemeinsam für Nachhaltige Entwicklung an und durch Hochschulen einsetzen. Sie können sich mit Ihrem Engagement an Ihrer Hochschule einbringen und erfahren mehr über die Impulse, die von den anderen Mitgliedern kommen.

Unsere institutionellen Mitglieder kennenlernen...


Als Mitglied können Sie kostenlos an allen Hubs teilnehmen, die der Verein regelmäßig veranstaltet. Wir gehen davon aus, dass mit der Größe der Deutschen Gesellschaft  für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. auch deren Wirkungsmöglichkeiten im deutschen Hochschulraum zunimmt: Wir werden von Politik und Ministerien als kompetenter Ansprechpartner anerkannt.


Der Verein gibt allen Mitgliedern auch die Möglichkeit, eigene Veranstaltungen zu organisieren und speziellere Themen, die unsere Satzung zulassen, im Netzwerk zu verbreiten. Weitere Informationen erhalten Sie unter Unsere Aktivitäten.


Es besteht die Möglichkeit einer persönlichen oder einer institutionellen Mitgliedschaft. Der Unterschied ist in unserer Satzung erläutert.


Beitragsordnung

Beiträge natürlicher Personen

1. Studierende
30€ / Jahr

2. Hochschulmitglieder, andere private Personen, pensionierte Hochschullehrer:innen
50€ / Jahr

3. Professor:innen

 80€ / Jahr


4. Natürliche Personen, deren Einrichtungen institutionelle Mitglieder sind

 0€ / Jahr

Beiträge öffentlicher & privater Hochschulen

1. Kleine Hochschulen (bis 5.000 Studierende)

 1.000€ / Jahr


2. Mittlere Hochschulen (bis 10.000 Studierende)

 2.000€ / Jahr


3. Große Hochschulen (über 10.000 Studierende)

 3.000€ / Jahr


4. Teilinstitutionen (Lehrstühle, Institute, Zentren, Fachbereiche)

 zwischen 200€ und 1000€ gemäß Selbsteinschätzung

Beiträge anderer nicht-erwerbswirtschaftlicher Institutionen

erfolgen nach Selbsteinschätzung gemäß der Größe entsprechend der Beiträge der Hochschulen.

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KONTAKT

kontakt[at]dg-hochn[dot]de


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Mitgliedschaftserklärung für Angehörige von Hochschulen oder Teilinstitutionen, die institutionelles Mitglied der DG HochN sind (PDF | Stand 03/2024)


Satzung des Vereins


Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. (DG HochN)

Stand Mai 2021




§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V.“

2. Der Verein wurde am 14. April 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Bremen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Vereinszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.


Die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltigkeit an Hochschulen e.V. verfolgt den Zweck, die Umsetzung des UNESCO-Programms „Bildung für Nachhaltige Entwicklung für 2030“ im deutschen Hochschulsystem zu unterstützen. Dabei ist sie dem Whole-Institution-Approach verpflichtet und verfolgt das übergreifende Ziel, dass bis 2030 alle Hochschulen in Deutschland Nachhaltigkeit und Bildung für Nachhaltige Entwicklung im Sinne der Sustainable Development Goals zu einem sichtbaren und effektiven Ausdruck ihres Wirkens in Forschung, Lehre, Betrieb, Governance und Transfer gemacht haben. Alle Studierende im deutschen Hochschulsystem sollen spätestens 2030 in einem erkennbaren Anteil Bildung für Nachhaltige Entwicklung in ihren jeweiligen Studiengängen erwerben können.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung von Fort-und Weiterbildung für Hochschulmitglieder in Nachhaltigkeitsthemen

b) Förderung der Aktivitäten und Vernetzung von in Nachhaltigkeitsthemen engagierten Hochschulmitgliedern

c) Entwicklung und Verbreitung neuartiger Lehr-Lern-Konzepte für Bildung für Nachhaltige Entwicklung sowohl hochschulintern als auch hochschulübergreifend

d) Vertretung des  bildungspolitischen  Anliegens für mehr (B)NE im deutschen Hochschulsystem bei wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsträger:innen

e) Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit, um den bildungspolitischen Auftrag zu verbreiten

f) Förderung insbesondere hochschulübergreifender Projekte zur stärkeren Verankerung von Nachhaltiger Entwicklung in Lehre, Hochschulbetrieb und Governance

g) Förderung innovativer Moderations-Methoden zur Transformation von Hochschulen

h) Förderung von Aktionsforschung, in der Hochschulmitglieder die Transformation in der eigenen Hochschule forschend mitgestalten

i) Entwicklung und Zertifizierung eines Auditsystems für Nachhaltigkeit in Hochschulen
j) Förderung des Transfers zwischen Hochschulen und Gesellschaft zu Themen der Nachhaltigkeit



§3 Selbstlosigkeit


1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Aufwandsentschädigungen,  Sitzungsgelder  o.ä.  dürfen  den  organisatorisch  notwendigen  Rahmen  und  die übliche Höhe nicht überschreiten.

5. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.



§4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Es gibt ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede natürliche volljährige Person und jede Institution werden. Erwerbswirtschaftliche Einrichtungen, die keine Hochschule oder Forschungseinrichtungen sind,können nur als fördernde Mitglieder beitreten.

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person und Institution werden, die die Interessen des Vereins unterstützt.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personenund Institutionen jeder Art werden, die die DG HochNe.V. in besonderer Weise finanziell und ideell unterstützen. Intention und Nutzen einer fördernden Mitgliedschaft ist die Unterstützung des Vereinszweck mit Wissen und finanziellen Ressourcen.

4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen und Institutionen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder die für die Verbreitung von Nachhaltigkeit an Hochschulen bedeutend sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung dazu ernannt.



§5 Mitgliedschaft


1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher formloser Antrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet bei seiner nächsten Sitzung über den Antrag. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller oder die Antragstellerin einen erneuten Antrag an die nächste Mitgliederversammlung stellen, die dann endgültig entscheidet.

2. Beendigung der Mitgliedschaft:

Die  Mitgliedschaft  endet  mit  dem  freiwilligen  Austritt oder durch  Tod  des  Mitglieds wie  auch durch  Ausschluss aus dem Verein bzw. durch Auflösung bei Körperschaften. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsendegekündigt werden. Der Mitgliedsbeitrag für das lfd. Jahr der Kündigung verbleibt im Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über  den  Antrag  entscheidet  der  Vorstand.  Vor  der Beschlussfassung  ist  den Betroffenen  Gelegenheit  zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist mit Begründung den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.



§6 Mitgliedsbeiträge


1. Es wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben.

2. Über die  Höhe der  Beiträge entscheidet die  Mitgliederversammlung.

Die Höhe  der Mitgliedsbeiträge ist in einer separaten Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung  erlassen und geändert werden kann.

3. In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.



§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.



§8 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem oder der ersten Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister. Angestrebt wird eine geschlechtergerechte Besetzung der Ämter.

2. Die Vorstandsmitglieder sind  einzelvertretungsberechtigt. Ab einem Geschäftswertvon 10.000 Euro wird der Verein durch wenigsten zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen haftet  der  Vereinsvorstand  nur  bei  grob  fahrlässigem  oder vorsätzlichem  Auswahlverschulden.

3. Bei Geschäftsvorfällen mit einem Geschäftswert von über 250.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Vorstandsmitglieder können durch eine schriftliche Willenserklärung vorzeitig von ihrem Amt unter Angaben von Gründen zurücktreten.



§9 Zuständigkeit des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Initiierung von Maßnahmen und Projekten zur Erreichung der Vereinsziele

b) Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Erstellung einer Tagesordnung

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

d) Aufstellen eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

e) Beschlussvorbereitung für die Aufnahme neuer Mitglieder

f) Auswahl und Einstellung von Personen mit besonderen Aufgaben und Bildung weiterer Vereinsorgane



§10 Wahl des Vorstandes


1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.

2. Die  jeweils  amtierenden  Vorstandsmitglieder  bleiben  nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit  so  lange  im  Amt,  bis  ihre Nachfolger:innen gewählt sind. Bei Bedarf kann für einen ausgeschiedenen Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin gewählt werden.

3. Eine Wiederwahl als Vorstand ist möglich.



§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


1. Vorstandsitzungen sind vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung einzuberufen, eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch online abgehalten werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. Die schriftliche Beschlussfassung kann per Briefpost oder E-Mail erfolgen.



§12 Mitgliederversammlung


1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen  werden. Institutionen  senden  jeweils  eine  Stellvertretung  zur  Mitgliederversammlung.  Nehmen mehrere Stellvertreter:innen einer Mitgliedsinstitution teil, muss vorher geregelt werden, wer das Stimmrecht hat.

2. Fördernde und Ehrenmitglieder können der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen.

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen können per E-Mail versandt werden.

4. Jede  ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  drei  Mitglieder anwesend sind, die nicht zugleich im Vorstand sind.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Insbesondere ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplanes

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung von Beiträgen
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes

e) Beschlussfassung  über  Änderung  der  Satzung  und  Auflösung  des  Vereins. 

Hierzu  ist  eine  2/3-Mehrheit erforderlich und es müssen mindestens 35% der Mitglieder anwesend sein oder ihre Stimme schriftlich oder per E-Mail abgeben.

f) Beschlussfassung über Aufnahme-und Ausschließungsanträge

g) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können schriftlich (per Briefpost, Fax oder E-Mail) erfolgen. Hierbei ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.



§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins fordern, oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt.



§14 Geschäftsführung


Die Geschäftsführung wird vom Vorstand benannt und besteht aus einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer. Diese:r führt unter Leitung des Vorstands die laufenden Geschäfte und das Büro des Vereins und bereitet die Vorstandsentscheidungen vor. Der Vorstand kann in einer Geschäftsführungsordnung die Tätigkeiten und Entscheidungsbefugnisse regeln.



§15 Beurkundung von Beschlüssen


Die  in  Vorstandssitzungen  und  in  Mitgliederversammlungen  gefassten  Beschlüsse  sind  schriftlich  niederzulegen und von Versammlungsleiter:inund Protokollführer:in zu unterzeichnen.



§16 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung abwesender Mitglieder kann innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende/rVor-sitzende/r gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.




§17 Prüfstelle


Die Prüfstelle besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden mit dem Vorstand für drei Jahre gewählt. Sie überwachen die Vermögensverwaltung des Vereins und die Buchführung. Die Prüfstelle überprüft mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins. Sie kann auch unangemeldet Kontrollen durchführen. Die Prüfstelle berichtet bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und nimmt zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung.



§18 Schlussbestimmungen


Die  ersten beiden Vorsitzenden sind ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.



Download der Satzung als PDF-Datei
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